1. Worauf beruht die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung, dass Kultureinrichtungen, die eine städtische institutionelle Förderung erhalten, keine Haushaltsrücklagen bilden dürfen?

 

2. Teilt die Stadtverwaltung unsere Auffassung, dass interne Richtlinien der Stadtverwaltung gegenüber einem im Haushalt durch Gemeinderatsbeschluss verankerten Anspruch auf städtische Förderung nachrangig sind?

 

3. Teilt sie auch die Auffassung, dass eine solche Richtlinie, die eine Bildung von angemessen begründeten Rücklagen untersagt, unverhältnismäßig und deshalb nichtig ist?

 

4. Sieht die Stadt es als geeigneten Lösungsweg an, bei einer institutionellen Förderung von Kulturorganisationen von einer Fehlbetragsförderung zu einer Festbetragsförderung überzugehen, wie es das Land Baden-Württemberg bereits tut?

 

5. Ist die Stadt bereit, sich bei der Abrechnung von Projektförderungen auf den Nachweis von Einnahmen und Ausgaben des geförderten Projektes selbst zu beschränken und „Rücklagen“ mit nachvollziehbarer Begründung außer Betracht zu lassen?

 

 

Sachverhalt / Begründung:

Kulturinstitutionen, die städtische institutionelle Förderung in Anspruch nehmen, sehen sich regelmäßig mit der Auffassung der Stadtverwaltung (Finanzreferat, Rechnungsprüfungsamt) konfrontiert, dass sie keine Haushaltsrücklagen bilden dürfen und deshalb bei gebildeten Rücklagen mit Rückforderungen der gewährten Förderung zu rechnen hätten.
Der damit implizit ausgesprochene Zwang, das Konto jeweils zum Ende eines Jahres zu leeren, erinnert an die unguten Zeiten der kameralistischen Buchführung in der öffentlichen Hand. Es verstößt gegen die Grundsätze vernünftigen kaufmännischen Verhaltens, weil zu einem ordnungsgemäßen Wirtschaften auch die Bildung existenzsichernder Rücklagen gehört. Und es hebelt auch den Beschluss des Gemeinderats aus, der jeweiligen Institution Förderung für ihre inhaltliche Arbeit zu gewähren. Für Rücklagen kann es verschiedene angemessene Gründe geben, wie z.B. bevorstehende Investitionen, nicht jährlich wiederkehrende Projekte oder verkaufte Gutscheine, deren Einlösung abgesichert werden muss, um nur einige wenige zu nennen.
Im Übrigen sollte sich eine kulturelle Förderung an der Qualität des geförderten Projektes orientieren, nicht an einem herausgegriffenen Bilanzposten.

 

Tom Høyem | Thomas H. Hock | Annette Böringer | Karl-Heinz Jooß

 

 

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